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Rettungsgasse Die Rettungsgasse ist Pflicht! Grundsätzlich,    so    schreibt    es    die    StVO    in    §11,    Abs.    2    vor,    muss    immer,    wenn    der    Verkehr    stockt,    eine    freie    Bahn    für Rettungsfahrzeuge   geschaffen   werden.   Wichtig   ist   dabei,   dass   sie   bereits   bei   der   Annäherung   im   Rückstau   –   und   zwar   egal   ob Berufsverkehr,   wegen   einer   Baustellen   oder   einem   Unfall   –   gebildet   wird   und   nicht   erst   bei   Annäherung   der   Einsatzfahrzeuge,   da sonst   unnötige   Zeit   verloren   geht.   Wenn   die   Fahrzeuge   bereits   dicht   auf   dicht   stehen,   wie   es   in   einem   Stau   meist   der   Fall   ist,   ist   es nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.   Nach   einem   Unfall   zählt   jede   Minute!   Jede   Minute,   die   die   Überlebenschance   von   Unfallopfern   erhöht.   Und   jeder   von   uns   kann Opfer eines Unfalls werden. Bitte trage mit dazu bei, schnelle Hilfe zu ermöglichen. Da    der    Standstreifen    nicht    für    Einsatzfahrzeuge    geeignet    ist    –    er    ist    nicht    überall    durchgehend    ausgebaut,    zudem    können Pannenfahrzeuge   den   Weg   versperren   –   ist   die   Bildung   einer   Rettungsgasse   von   entscheidender   Bedeutung.   Je   schneller   die Helfer vor Ort sind, umso schneller löst sich auch der Stau auf! Wer   die   Rettungsgasse   bei   stockendem   Verkehr   nicht   vorschriftsmäßig   bildet,   begeht   eine   Ordnungswidrigkeit   (§   49   Abs.   1   Nr.   11 StVO)    und    muss    mit    einer    Geldbuße    bzw.    einem    Verwarnungsgeld    in    Höhe    von    20    Euro    rechnen.    Bei    schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen. Befahren   werden   darf   die   Rettungsgasse   ausschließlich   mit   Polizei-   und   Hilfsfahrzeugen.   Dazu   zählen:   Rettungsdienst,   Feuerwehr, Polizei,   Krankenwagen,   Arzt-   und   Abschleppfahrzeuge   (§   11   Abs.   2   StVO).   Allen   anderen   Kraftfahrern   ist   die   Durchfahrt   untersagt und wird bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet. Wichtig:   Wenn   das   erste   Rettungsfahrzeug   vorbeigefahren   ist,   die   Rettungsgasse   nicht   wieder   schließen!   Es   können   noch   weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse so lange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt! Rettungsgasse auf zweispurigen Straßen Bei zwei Spuren fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Rand, die Fahrzeuge auf der rechten Spur an den rechten Rand. So entsteht in der Mitte eine freie Bahn für Rettungs- und Bergungsfahrzeuge. Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Haupt- verkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.   Rettungsgasse bei mehreren Spuren Bei mehr als zwei Spuren ist die Rettungsgasse zwischen dem linken und allen daneben liegenden Spuren zu bilden. Heißt: Die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, alle anderen Fahrzeuge fahren soweit wie möglich nach rechts. Die Vorgabe ist ganz einfach, in diesem Video des ADAC wird sie erklärt: Rettungsgasse wurde auch sehr gut vom Miniaturland Hamburg dargestellt: Rettungsgasse rettet Leben. Mach mit! Feuerwehr Burgkunstadt Quelle: ADAC